Zum Hauptinhalt springen

Satzung

Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen in Bayern e.V.

§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen "Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen in Bayern e .V.", abgekürzt: "eaf bayern". Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied in der "Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen" der Bundesrepublik Deutschland, in der "Arbeitsgemeinschaft der Familienorganisationen in Bayern" und im "Bayerischen Landesbeirat für Familienfragen".

(3) Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern e.V. an und ist damit mittelbar auch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen.

§ 2 Wesen und Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Werken, Diensten, Verbänden und Arbeitsgemeinschaften innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.

(3) Zweck des Vereins ist die gemeinsame Beratung und Vertretung ethischer, pädagogischer, sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Fragen in der Familienpolitik, sowie die Förderung familienunterstützender Dienste verschiedener Arbeitsbereiche mit Familien. Auf der Grundlage der evangelischen Sozialethik tritt der Verein für eine kinder- und familiengerechte Gestaltung unserer Gesellschaftsordnung ein. Dabei ist der Verein an den diakonischen Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden.

(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander der Geschlechter.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Werke, Dienste, Verbände und Arbeitsgemeinschaften innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes werden, die landesweit schwerpunktmäßig familienrelevante Themen bearbeiten. Außerordentliche Mitglieder sind Sachverständige, die gemäß §8 (8) von der Mitgliederversammlung berufen wurden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraussetzt, entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

(4) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen.

(5) Mitglieder, die den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandeln, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die eaf bayern kann Mitgliedsbeiträge erheben. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal in einem Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

(2) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von der*dem 1. Vorsitzenden, bei deren*dessen Verhinderung von der*dem 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Antragsberechtigt ist, wer Stimmrecht hat.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Festsetzung der allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit gemäß § 2 (3)

b) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes

c) Entlastung des Vorstandes und der*des Geschäftsführer*in

d) Wahl der gem. § 9 Abs. 2 wählbaren Mitglieder des Vorstands

e) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

g) Beschlussfassung über die Erhebung und die Höhe des Mitgliedbeitrages

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

i) Beschlussfassung über die Auflösung des Verein

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

(7) Die ordentlichen Mitglieder werden durch ihre*n gesetzliche*n Vertreter*in oder durch eine*n Bevollmächtigte*n vertreten. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind nicht abstimmungs- und wahlberechtigt.

(8) Die Mitgliederversammlung kann bis zu fünf Sachverständige berufen. Sie sind gemä § 4 (1) außerordentliche Mitglieder.

(9) Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsausschüsse für bestimmte Fachfragen bilden, die Entscheidungen für die Mitgliederversammlung vorbereiten.

(10) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Versammlung durchgeführt oder eine Teilnahme ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Online-Teilnahme ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen möglich ist. Die Kommunikation erfolgt zugangsbeschränkt, ausschließlich innerhalb des teilnahmeberechtigten Kreises, was durch geeignete Mittel sichergestellt wird. Für Abstimmungen werden geeignete technische Hilfsmittel verwendet. Sofern die Abstimmung anonym erfolgt, wird technisch sichergestellt, dass die Abstimmungsergebnisse und die Daten der zur Abstimmung berechtigten Personen einander nicht zugeordnet werden können.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) der*dem 1. Vorsitzenden
b) der*dem 2. Vorsitzenden
c) und zwei bis drei weiteren Mitgliedern.

(2) Die*der 1. Vorsitzende wird durch den Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern berufen. Die*der 2. Vorsitzende wird durch den Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern berufen. Eine Abberufung der*des 1. Vorsitzenden durch den Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bzw. der*des 2. Vorsitzenden durch den Landeskirchenrat ist jederzeit möglich. Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur gesetzliche Vertreter*innen von ordentlichen Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands müssen einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. Die gewählten Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer ist für den Rest der Wahlperiode ein*e Nachfolger*in in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Der Vorstand soll geschlechtergerecht besetzt sein.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der*die 2. Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder nur bei Beauftragung durch die*den 1. Vorsitzende*n oder bei deren*dessen Verhinderung tätig werden dürfen.

(4)  Der Vorstand berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(5) Die*der Geschäftsführer*in nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

(6) Die Sitzungen des Vorstands sollen in Präsenz stattfinden. Wenn wichtige Umstände dies erforderlich erscheinen lassen, kann zu einer Online-Sitzung eingeladen werden. Es gelten die Regelungen des §8, Abs. 10 entsprechend.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Vereins wird in der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes Bayern wahrgenommen, die*der Geschäftsführer*in wird durch den Vorstand des Diakonischen Werkes Bayern benannt. Sie*er ist ein*e besondere*r Vertreter*in im Sinne des § 30 BGB. Sie*er erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

§ 11 Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung

Die Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung wird von einer*einem vom Vorstand bestellten Wirtschaftsprüfer*in bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder von einer anderen gleichwertigen Prüfungsstelle vorgenommen. Die*der 1. Vorsitzende, bei deren*dessen Verhinderung die*der 2. Vorsitzende, erstattet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt. Die Niederschriften werden von der*dem Versammlungsleiter*in und der*dem Geschäftsführer*in unterzeichnet.

§ 13 Anfallsberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an das Diakonische Werk Bayern mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

Nürnberg, den 09.11.2022

Nach oben