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Satzung

Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen in Bayern e.V.

§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen "Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen in Bayern e .V.", abgekürzt: "eaf bayern". Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied in der "Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen" der Bundesrepublik Deutschland, in der "Arbeitsgemeinschaft der Familienorganisationen in Bayern" und im "Bayerischen Landesbeirat für Familienfragen".

(3) Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e.V. an und ist damit mittelbar auch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen.

§ 2 Wesen und Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Werken, Diensten, Verbänden und Arbeitsgemeinschaften innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.

(3) Zweck des Vereins ist die gemeinsame Beratung und Vertretung ethischer, pädagogischer, sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Fragen in der Familienpolitik, sowie die Förderung familienunterstützender Dienste verschiedener Arbeitsbereiche mit Familien. Auf der Grundlage der evangelischen Sozialethik tritt der Verein für eine kinder- und familien-gerechte Gestaltung unserer Gesellschaftsordnung ein. Dabei ist der Verein an den diakonischen Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden.

(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern. (Abs. 4 war zuvor unter § 1 aufgeführt)

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Werke, Dienste, Verbände und Arbeitsgemeinschaften innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes werden, die landesweit schwerpunktmäßig familienrelevante Themen bearbeiten. Außerordentliche Mitglieder sind Sachverständige, die gemäß §8 (8) von der Mitgliederversammlung berufen wurden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen  schriftlichen   Aufnahmeantrag voraussetzt, entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

(4) Mitglieder, die den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandeln, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die eaf bayern kann Mitgliedsbeiträge erheben. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a)     die Mitgliederversammlung
b)   der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal in einem Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

(2) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von der/ dem 1. Vorsitzenden, bei deren/ dessen Verhinderung von der/ dem 2. Vorsitzenden, bei deren/ dessen Verhinderung von der/ dem 3. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Eingeladen wird auch eine vom Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern benannte fachkundige Person.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Antragsberechtigt ist, wer Stimmrecht hat.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:
 a)  Festsetzung der allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit gemäß § 2 (3)
 b)  Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushalts-
      planes
 c)  Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin
 d) Wahl des Vorstands
 e) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
 f)  Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
 g) Beschlussfassung über die Erhebung und die Höhe des Mitgliedbeitrages
 h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
 i)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.  Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

(7) Die ordentlichen Mitglieder werden durch ihren gesetzlichen Vertreter/ ihre gesetzlichen Vertreterin oder durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und die vom Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern benannte fachkundige Person. Außerordentliche Mitglieder sind nicht abstimmungs- und wahlberechtigt.

(8) Die Mitgliederversammlung kann bis zu fünf Sachverständige berufen. Sie sind gemäß

 § 4 (1) außerordentliche Mitglieder.

(9) Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsausschüsse für bestimmte Fachfragen bilden, die Entscheidungen für die Mitgliederversammlung vorbereiten.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 
 a) dem/ der 1. Vorsitzenden
 b) dem/ der 2. Vorsitzenden
 c) dem/ der 3. Vorsitzenden

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur gesetzliche Vertreter bzw. Vertreterinnen von ordentlichen Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands müssen einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer ist für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger/ eine Nachfolgerin in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder sollen Frauen sein.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/ die 2. Vorsitzende und der/ die 3. Vorsitzende nur bei Beauftragung durch  die/ den

1. Vorsitzende/n oder bei deren/ dessen Verhinderung tätig werden dürfen.

(4) Der Vorstand berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(5) Der/ die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Vereins wird in der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes Bayern wahrgenommen, der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin wird durch den Vorstand des Diakonischen Werkes Bayern benannt. Er/ sie ist ein besonderer Vertreter/ in im Sinne des § 30 BGB. Er/ sie erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

§ 11 Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung

Die Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung wird von einem/ einer vom Vorstand bestellten Wirtschaftsprüfer/in bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder von einer anderen gleichwertigen Prüfungsstelle vorgenommen. Der/ die 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/ die 2. Vorsitzende, erstattet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt. Die Niederschriften werden von dem/ der Versammlungsleiter/in und dem/ der Geschäftsführer/in unterzeichnet.

§ 13 Anfallsberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an das Diakonische Werk Bayern mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

Nürnberg, den 28.11.2013

 

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